Satzung des Filmkunst und Kinokultur e.V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein heißt: „Filmkunst und Kinokultur Essen e. V.“. Der Sitz ist Essen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung der Filmkunst und Kinokultur.

Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch

    1. die Erhaltung der historischen und/oder denkmalgeschützten Filmkunsttheater „Filmstudio“, „Galerie Cinema“, „Eulenspiegel“, „Astra Theater“ und „Lichtburg“ in Essen.
    2. geeignete Vorhaben in den Bereichen Filmkunst und Kinokultur, die der Verein entwickeln wird, um die filmkünstlerische Szene zukünftig und nachhaltig zu fördern.
    3. die Einrichtung einer filmpädagogischen Beratung insbesondere für den jugendpflegerischen und schulischen Bedarf.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Gewinnverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Zahlungen.

Für den Fall der Auflösung des Vereins gilt die Regelung des § 16 Abs. 2.

§ 4 – Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und seine Annahme durch den Vorstand (§ 9 Abs. 1). Durch Beschluss des Vorstands können besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 – Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge unterbreitet der Vorstand der

Mitgliederversammlung einen Vorschlag, die Mitgliederversammlung beschließt. Diese Geldbeiträge werden möglichst per Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Es findet keine Beitragserstattung statt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn die Mitglieder länger als 6 Monate im Zahlungsrückstand sind.

§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 – Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem/r Vorsitzenden,
  • seinen zwei Stellvertreter/innen
  • der/m Schatzmeister/in
  • der/m Schriftführer/in
  • und den Beisitzern/innen.

Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand berufen und abberufen.

Die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB werden durch den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und den Schatzmeister wahrgenommen. Sie bilden den „geschäftsführenden Vorstand“. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur mit der Neuwahl befassten Mitgliederversammlung im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode kann der Vorstand für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder berufen.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

§ 10 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzung. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens acht Tage vor der Sitzung zu erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 11 – Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Entscheidung unterliegen folgende Angelegenheiten:

    • Wahl und evtl. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    • Genehmigung der vom Vorstand aufzustellenden Geschäftsberichte;
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    • Satzungsänderungen;
    • Auflösung des Vereins

§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre jeweils bis spätestens 30. 6. des Jahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter gleichzeitiger Bestimmung von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich durch einfachen Brief und bei Einhaltung einer Frist von möglichst 14 Tagen, mindestens sieben Tagen, zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies beantragen.

§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Für die Beurkundung der Beschlüsse gilt § 10 Abs. 3 der Satzung sinngemäß.

§ 14 – Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds ist jedoch schriftliche Wahl durchzuführen.

Zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Wahlperiode ist eine Mehrheit von 2/3der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 – Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur auf schriftlichen mit Gründen versehenen Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder auf einstimmigen Antrag des Vorstandes (§ 9 Abs. 1) von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn ihm in einer diesem Zwecke dienenden außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Filmstudio gemeinnützige GmbH mit der Maßgabe, dass diese verpflichtet ist, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 17 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.